Stadtamt Ried im Innkreis
Hauptplatz 12

 
 

Grundsteuer

Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2007

 
Der Steuermessbetrag wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und dem Grundeigentümer bescheidmäßig mitgeteilt.

Grundsteuer Bezeichnung
Berechnung
A
Land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
500 v. H. des Steuermeßbetrages
B
alle anderen Grundstücken
500 v. H. des Steuermeßbetrages

Einwendungen gegen die Höhe des Steuermeßbetrages sind ausschließlich beim zuständigen

Finanzamt Ried im Innkreis, Friedrich-Thurner-Straße

binnen einem Monat nach Bescheidzustellung einzubringen.