Grundsteuer
Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2007
Der Steuermessbetrag wird durch das zuständige Finanzamt
ermittelt und dem Grundeigentümer bescheidmäßig mitgeteilt.
| Grundsteuer | Bezeichnung |
Berechnung |
|---|---|---|
|
A |
Land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken |
500 v. H. des Steuermeßbetrages |
|
B |
alle anderen Grundstücken |
500 v. H. des Steuermeßbetrages |
Einwendungen gegen die Höhe des Steuermeßbetrages sind ausschließlich beim zuständigen
Finanzamt Ried im Innkreis, Friedrich-Thurner-Straße
binnen einem Monat nach Bescheidzustellung einzubringen.